Funksprech - Lehrgänge

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Allgemeines


Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grundsätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis benötigt. Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes kann auch von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein unter Angabe der Art der Flugfunkberechtigung ausgewiesen werden.
Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:
Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden, Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden, Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden, Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden, Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen, Inhaber entsprechender gültiger Militärerlaubnisse.

Zeugnisarten
Es gibt die folgenden unterschiedlichen Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst:

  • Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II)
  • Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I)
  • Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst (BZF E)
  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF)
  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst (AZF E)


Die erforderliche Art der aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung berechtigen die Flugfunkzeugnisse zur Ausübung des Sprechfunks wie folgt:

  • BZF II - Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache nach Sichtflugregeln
  • BZF I - Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache nach Sichtflugregeln
  • BZF E - Sprechfunk in englischer Sprache nach Sichtflugregeln
  • AZF - Sprechfunk nach Sicht- und Instrumentenflugregeln
  • AZF E - Sprechfunk in englischer Sprache nach Sicht- und Instrumentenflugregeln


Voraussetzungen für den Erwerb eines BZF II, BZF I oder BZF E
Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 15 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen.
Das BZF I kann als Vollprüfung oder als Zusatzprüfung vom BZF II erworben werden.

Voraussetzungen für den Erwerb eines AZF oder AZF E
Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen.
Das AZF und das AZF E sind nur mit einer Zusatzprüfung zu erwerben, d. h., dass für das AZF das Innehaben des BZF II oder BZF I und für das AZF E das BZF E erforderlich sind.

Lehrgänge
Die Westflug Aachen führt die Lehrgänge im Rahmen der Pilotenausbildung durch. Es werden nur Lehrer eingesetzt, die aktiv in der Flugsicherung tätig sind um eine optimale und praxisgerechte Ausbildung zu gewährleisten. Der Unterricht findet montags und mittwochs von 19 - 22.15 Uhr statt.

Zeitpunkt und Ort der Prüfung
Die Prüfung findet bei der Bundesnetzagentur, Stolberger Str. 112, 50933 Köln statt. Den Zeitpunkt der Prüfung teilt die Prüfungsbehörde auf Anfrage der Flugschule mit. Eine Verlegung des Prüfungstermins ist kostenpflichtig.