Lehrberechtigung

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Lehrberechtigung für Flugausbildung

 

Rechte

Der Inhaber einer FI(A) – Berechtigung ist berechtigt zur Durchführung der Flugausbildung für

  • Den Erwerb der LAPL (A), PPL (A) und der Klassen- und Musterberechtigungen als alleiniger Pilot für einmotorige Flugzeuge mit Ausnahme von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen.
  • Den Erwerb der CPL (A), vorausgesetzt , dass der FI (A) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweist, davon mindestens 200 Stunden Flugausbildung Nachtflüge, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit bei Nacht auszubilden, gegenüber einem zur Durchführung der FI (A) – Ausbildung anerkannten FI (A) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß FCL.060 Buchstabe b Absatz 2 nachgewiesen hat.
  • Schlepp- oder Kunstflugberechtigung, sofern die entsprechende Rechte gegeben sind und der FI gegenüber einem gemäß einem qualifizierten FI(I) die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen.
  • Den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung, vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte Mindestens 200 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln nachweist, davon können bis zu 50 Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden; und- Als Flugschüler einen genehmigten Flugausbildungslehrgang absolviert hat und eine Kompetenzbeurteilung für das IRI-Zeugnis bestanden hat.
  • Den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ausgenommen als alleiniger Pilot auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, sofern der FI die Anforderungen für den CRI-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.915,CRI Buchstabe a und die Anforderungen von FCL.930.CRI und FCL.935 erfüllt.
  • Den Erwerb der Lehrberechtigung FI(A), vorausgesetzt , dass der Lehrberechtigte Mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Flugzeugen nachweist und eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL 935 in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie gegenüber einem Fluglehrerprüfer (FIE) zum Nachweis der Fähigkeit, Ausbildung für das FI-Zeugnis erteilen erfüllt hat.

 

Eingeschränkte Rechte

 

Einschränkungszeitraum

Die Rechte einer Lehrberechtigung (FI (A)) sind eingeschränkt bis der Bewerber 100 Stunden Flugausbildung durchgeführt hat und zusätzlich bei mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern die Aufsicht geführt hat. Die Aufhebung der Einschränkungen der Lehrberechtigung erfolgt bei Erfüllung der Anforderungen und auf Empfehlung des Aufsichtführenden Lehrberechtigten.

 

Einschränkungen

Der Inhaber einer eingeschränkten Lehrberechtigung darf unter Aufsicht eines für diesen Zweck anerkannten FI (A) folgendes durchführen:

  • Die Flugausbildung für den Erwerb der PPL (A) oder Flugausbildung in den Teilen eines durchgehenden Ausbildungslehrganges, die sich auf die PPL (A) beziehen,

 

und

 

  • den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge,
  • ausgenommen die Zustimmung zum ersten Alleinflug bei Tag oder Nacht und zum ersten Navigationsalleinflug bei Tag oder Nacht

 

sowie

 

  • Die Nachtflugausbildung, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der FI (A) – Ausbildung anerkannten FI (A) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht nachgewiesen hat.
  • Die Kunstflugberechtigung, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Kunstflugberechtigung  ist und die Fähigkeit, Kunstflug  auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der Kunstflugausbildung anerkannten FI (A) nachgewiesen hat.

 

Voraussetzungen vor Beginn der Ausbildung

Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung muss der Bewerber unserer ATO nachweisen:

  • Besitz einer ATPL (A) oder CPL (A) oder PPL (A). Als Inhaber einer PPL (A) muss der Bewerber mindestens 200 Flugstunden, davon,  mindestens 150 Stunden als verantwortlicher Pilot absolviert haben. Die Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse für eine CPL (A) gilt nicht für FI die nur Ausbildung für die LAPL (A)  erteilen.
  • Mindestens 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk nachweisen, von denen mindestens fünf Stunden während der letzten sechs Monate vor der Auswahlprüfung gemäß Absatz (f) durchgeführt werden müssen
  • Mindestens zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug erhalten haben, von denen höchstens fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden dürfen.
  • Mindestens 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot nachweisen einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM) bei dem Landungen auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind.
  • Während der letzten sechs Monate vor Beginn der Ausbildung einen besonderen Vorab-Testflug mit einem gemäß FCL 905.FI Buchstabe i qualifizierten FI (A), basierend auf der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 zu FCL 930.FI, erfolgreich abgelegt haben. Bei diesem Vorab-Testfflug wird die Eignung für die Absolvierung des Ausbildungslehrganges beurteilt. Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

 

Vor Beginn der Ausbildung müssen der Flugschule folgende Unterlagen vorliegen:

  • Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis
  • Kopie Luftfahrerschein
  • Personalausweis (Original vorlegen, Schule erstellt eine Kopie)
  • Flugbuch aus denen die o.g. Voraussetzungen ersichtlich sind.
  • Ergebnis Vorab - Testflug

 

Nachweis der CPL (A) Kenntnisse

Für den Nachweis der CPL (A) Kenntnisse muss der Bewerber einen Lehrgang an einer ATO besucht haben und eine theoretische Prüfung vor dem LBA erfolgreich absolviert haben. Die Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse I ist nicht erforderlich. 

 

Fachliche Voraussetzungen

Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrberechtigung 

  • Die Flugausbildung
  • Die theoretische Ausbildung

 

Ziel der theor. Ausbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen für die PPL (A)–Ausbildung auf einmotorigen Flugzeugen. Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte:

 

  • Theor. Unterricht

Schwerpunkt der Ausbildung ist die Vermittlung von Pädagogik in der Flugausbildung, menschliches Leistungsvermögen und Verhalten in Gefahrensituationen. Es werden insgesamt 125:00 Unterrichtsstunden im Rahmen des Lehrganges erteilt.

 

  • Praktische Übungen im Klassenraum

Die praktischen Übungsstunden bieten den Lehrgangsteilnehmern die Möglichkeit, ihre technischen Kenntnisse aufzufrischen und Fähigkeiten zur Durchführung von Unterricht im Klassenraum zu entwickeln. Sie dienen ebenfalls zum Meinungsaustausch zwischen den Lehrgangsteilnehmern und für Hinweise zur Lehrtätigkeit durch den Aufsichtführenden Lehrberechtigten. Pro Lehrgangsteilnehmer werden im Rahmen der Ausbildung mindestens 10 praktische Übungen à 60 Minuten durchgeführt.

Hinweis:  Eine Unterrichtsstunde entspricht 60 Minuten!

 

Die praktische Ausbildung

Die Flugausbildung umfasst mindestens 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen, davon 25 Std. mit Lehrberechtigtem. Die verbleibenden 5 Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). Von den 25 Stunden können 5 Stunden in unserem FNPT durchgeführt werden. Die praktische Prüfung erfolgt zusätzlich zur Ausbildungszeit des Lehrganges

 

Lehrgangsform

Der Lehrgang zum Erwerb der Lehrberechtigung FI (A) wird nur in Tagesform durchgeführt.